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Der Baurechtsbestand der Burgergemeinde zählt ca. 400 Baurechte. Der überwiegende Teil sind Baurechte in der Klasse der Einfamilienhäuser. Die Parzellen der Ueberbauungen «Meienfeld», «Choserfeld», «Neumatt», «Fuchsbälle» und «Burgermatt» wurden im Baurecht abgegeben.
Die Nachfrage nach Land im Baurecht bleibt hoch. Aktuell entsteht auf dem ehemaligen KEB-Areal die Überbauung «Burgermatt» mit 43 Doppeleinfamilien- oder Reihenhäusern. Informationen unter www.burgermatt.ch
> Lesen Sie mehr über das Baurecht im Burger Journal (Ausgabe Nr. 3 vom April 2020)
Ein Grundstück kann mit einer (Baurechts-)Dienstbarkeit belastet werden. Dadurch erhält der Baurechtsnehmer das Recht, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu errichten oder beizubehalten (> Art. 675 und > Art. 779 Abs.1 ZGB). Somit fallen der Eigentümer des Bauwerkes und derjenige des Bodens auseinander. Im Baurechtsvertrag werden Inhalt und Umfang des Baurechtes geregelt (vgl. > Art. 779b ZGB).
Der Vertrag auf Errichtung eines selbständigen und dauernden Baurechtes bedarf zu seiner Gültigkeit der Form der öffentlichen Beurkundung. Die Dienstbarkeit entsteht mit Eintragung im Grundbuch. Sie kann für höchstens 100 Jahre vereinbart werden. Eine spätere Verlängerung auf eine neue Dauer von höchstens 100 Jahren ist jederzeit zulässig, kann jedoch nicht im Voraus vereinbart werden.
Ist das Baurecht selbständig und dauernd, so kann es auf schriftliches Begehren des Dienstbarkeitsberechtigten als eigenes Grundstück in das Grundbuch aufgenommen werden (> Art. 779 Abs. 3 ZGB). Als «selbständig» gilt eine Dienstbarkeit, wenn sie auf andere Personen übertragbar ist. Dauernd ist die Dienstbarkeit, sofern sie für wenigstens 30 Jahre vereinbart wurde (vgl. Art. 7 GBV). Durch die Aufnahme des Baurechtes als Grundstück wird insbesondere die Belastung desselben mit Grundpfandrechten und Dienstbarkeiten ermöglicht.
Als Gegenleistung für die zur Verfügungstellung des Bodens wird in der Regel die Bezahlung eines Baurechtszinses vereinbart. Zu dessen Sicherung hat der Grundeigentümer gegenüber dem Baurechtsnehmer Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Pfandrechtes an dem in das Grundbuch aufgenommenen Baurecht im Höchstbetrag von drei Jahresleistungen (Art. 779i Abs. 1 ZGB).
Zinsangaben pro m2 und Jahr Diese Preise werden jedes Jahr überprüft und wenn nötig angepasst. Letzte Überprüfung: Dezember 2023
Einfamilienhäuser
Sportplätze etc.
Zone öffentl. Nutzung
CHF 7.20
Mehrfamilienhäuser
Industrieland