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Mit der Helvetik endete 1798 die Zeit der Alten Eidgenossenschaft, in welcher sich die alteingesessenen Städter zunehmend gegen die Zugezogenen abgegrenzt hatten und die politischen Belange der Stadt Burgdorf von einem kleinen Kreis von burgerlichen Familien ausgeübt wurden. Nun erhielten alle Aktivbürger der Stadt die gleichen politischen Rechte wie die Burger, blieben jedoch weiterhin von der Nutzung der bestehenden Burgergüter ausgeschlossen.
Die Rechtsausweitung auf alle Bürger durchlief in der Helvetik, Mediation und Restauration unterschiedliche Phasen, bis sich schliesslich 1831 in der liberalen Staatsverfassung des Kantons Bern und im Gemeindegesetz von 1833 die Gemeindedualität von Einwohnergemeinde und Burgergemeinde durchsetzte: Unterschieden wurde nun zwischen der politischen Gemeinde sämtlicher Aktivbürger einerseits und der Burgergemeinde als «Erbin» und Verwalterin der Burgergüter andererseits.
Lange bevor die Einwohnergemeinde in ihrer heutigen Form entstand, gab es einfach die Burgdorfer Bürger. Das waren alteingesessene Familien, vielfach Handwerker und quasi die «besitzende Oberschicht», die auch die politische Macht innehatten. Sie erstritten sich unter der jeweiligen Herrschaft der Zähringer, Kyburger und später der Berner möglichst viele Freiheitsrechte für ihre Stadt. Vor allem der Niedergang der Kyburger ermöglichte den Bürgern den Erwerb von Grundbesitz, insbesondere auch von Wäldern in Stadtnähe.
Die Besitztümer, die Rechte und die politische Macht blieben über Jahrhunderte in ihrem relativ kleinen Zirkel. Der Burgermeister war lange Zeit das höchste städtische Amt und als Stadtverwalter eine Art Stellvertreter des Schultheissen. Die wirtschaftliche Blüte im 15. Jahrhundert ermöglichte den Aufbau der städtischen Herrschaft der damals rund 900 Einwohner zählenden Stadt Burgdorf. Die aus eben jener Zeit bekannten ersten Bürgerfamilien hiessen Trechsel, Stähli und Schnell.